Nachweisgesetz


Nachweisgesetz und Arbeitgeberpflichten

Erweiterung Nachweisgesetz und deren Folgen auf die Arbeitgeberpflichten

Am 23.06.2022 hat der Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 […] über
transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen […]“ beschlossen. Dadurch ergeben sich –
zusätzlich zu den bereits in Kraft getretenen Arbeitgeberpflichten aus dem
Betriebsrentenstärkungsgesetz – weitere Verpflichtungen im
Hinblick auf die Dokumentation der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Die neue Fassung des Nachweisgesetzes enthält unter anderem eine neue Fristenregelung, zudem
können Verstöße mit einem Bußgeld geahndet werden. Doch was ändert sich nun konkret ?

Arbeitgeber, die bereits eine bAV anbieten, sind verpflichtet bei allen Arbeitsverhältnissen, die nach
dem 01.08.2022 geschlossen werden
, über die arbeitgeberfinanzierte bAV in schriftlicher Form zu
informieren. Bei bestehenden, kollektiven Regelungen genügt ein Hinweis darauf. Spätestens einen
Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn muss der Arbeitgeber das gewählte Versicherungsunternehmen (Name
und Anschrift) schriftlich mitteilen und dem Arbeitnehmer einschlägige Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen benennen. Falls sich Änderungen ergeben, sind diese dem Arbeitnehmer
spätestens am Tag ihrer Wirksamkeit schriftlich mitzuteilen (Ausnahme: Änderung von Gesetzen,
Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen).

Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden, muss innerhalb einer Frist von
7 Tagen ab dem Zeitpunkt der Aufforderung durch den Arbeitnehmer über die arbeitgeberfinanzierte
bAV in schriftlicher Form informiert werden. Nach der Aufforderung müssen innerhalb eines Monats
Name und Anschrift eines Versicherungsunternehmens schriftlich mitgeteilt
sowie einschlägige Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen benannt werden (Ausnahme:
Der Arbeitgeber hat die Informationspflicht bereits durch frühere Niederschriften oder im
Arbeitsvertrag gemachte Angaben erfüllt).

Verstöße gegen das Nachweisgesetz können je nach Ermessen mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 €
geahndet werden.
Alle Arbeitgeber, die ihre bAV-Angebote bereits offen, transparent und schriftlich mit ihren
Mitarbeitern kommunizieren, sind von den Neuerungen im Nachweisgesetz weniger betroffen.
Wenn im schriftlichen Arbeitsvertrag auf die Versorgungsregelungen hingewiesen wird, gelten die Pflichten als
größtenteils erfüllt.

  • Wer ist das Versicherungsunternehmen?
  • Welchen Beitrag oder Zuschuss leistet der Arbeitgeber?
  • Ist der Beitrag/Zuschuss gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit oder Verantwortungsbereich?

Unser Service für Sie:
Wir kümmern uns um den kompletten Prozess Ihrer betrieblichen Altersvorsorge, übernehmen alle rechtlich notwendigen Dokumente und Schritte.
Somit müssen Sie sich um nichts kümmern, haben einen kompetenten Partner an Ihrer Seite, der sich um Ihre Belegschaft in allen Fragen kümmert.

Dabei können Sie unsere Lösung im Rahmen der Arbeitsverträge einbauen oder als separate Lösung implementieren.
Gerne besprechen wir alles Weitere persönlich mit Ihnen und beantworten all Ihre Fragen.

Selbstverständlich ist dieser Service für Sie kostenlos – aber garantiert nicht umsonst!


Autoren


Arthur Wall

Betriebswirt (VWA)

Vertrieb-Service Personenversicherung

Weitere Artikel von diesem Autor