Gesetzesänderung – der neue § 95e SGB V


Gesetzesänderung – der neue § 95e SGB V

Inhalt der Gesetzesänderung

Am 20.07.2021 ist das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in Kraft getreten. Dieses sieht erstmals zusätzlich zu den bestehenden berufsrechtlichen Regelungen eine besondere Versicherungspflicht für Vertragsärzte vor.

Der neue Gesetzestext des §95e SGB V regelt hierbei den verpflichtenden Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung und sieht die nachfolgenden Mindestversicherungssummen je Schadenfall vor:

  • EUR 3.000.000,- für Personen- und Sachschäden (2-fach maximiert im Versicherungsjahr)
    für den einzelnen Vertragsarzt und
  • EUR 5.000.000,- für Personen- und Sachschäden (3-fach maximiert im Versicherungsjahr)
    für Vertragsärzte bzw. Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), die mit angestellten Ärzten arbeiten und Medizinische Versorgungszentren (MVZ).

Hinweis: Die neuen gesetzlichen Regelungen betreffen nicht privatärztliche Tätigkeiten.

Pflicht zum Nachweis

Es reicht jedoch nicht aus, die erforderlichen Versicherungssummen versichert zu haben, vielmehr muss man als betroffener Vertragsarzt dies auch gegenüber dem zuständigen Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung nachweisen. Der Nachweis erfolgt über eine Versicherungsbestätigung des Versicherers. Der Gesetzgeber hat den Weg gewählt, dass die Zulassungsausschüsse bis spätestens zum 20.07.2023 alle bei ihnen zugelassenen betroffenen Vertragsärzte auffordern sollen, eine entsprechende Versicherungsbestätigung bei den Ausschüssen vorzulegen. Bei Nichterbringen des Nachweises droht das Ruhen der Zulassung.

In der Praxis gestaltet es sich zurzeit derart, dass bei Neuzulassungen und aktuellen zulassungspflichtigen Änderungen der entsprechende Nachweis bereits heute angefordert wird (Zulassungsvoraussetzung). Früher oder später wird jedoch jeder Vertragsarzt mit der Anforderung der Versicherungsbestätigung konfrontiert werden.

Was können Sie bereits heute tun?

Auch ohne konkrete Anforderung des Nachweises sollten Sie bereits heute Ihre Versicherungssummen in Ihren Berufshaftpflichtverträgen prüfen (lassen).

Ist die in Ihrem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme gesetzeskonform, kann man ggfs. bereits jetzt die entsprechende Bestätigung beim Versicherer anfordern, dann kann man diese nach Anforderung beim Zulassungsausschuss einreichen.

Sind Ihre Versicherungssummen zu niedrig, muss der Vertrag angepasst werden, damit die entsprechende Bestätigung ausgestellt werden kann.

Was können wir für Sie tun?

Gerne prüfen wir die in Ihrem Fall vereinbarten Versicherungssummen für Sie und fordern bereits vor Anforderung eine entsprechende Versicherungsbestätigung beim Versicherer an. Gerade im Hinblick auf die Frist bis zum 20.07.2023 ist davon auszugehen, dass sich die entsprechenden Anfragen bei den Versicherern häufen und zum Ende hin lange Bearbeitungszeiten nicht zu vermeiden sein werden. Dies gilt umso mehr, wenn der Vertrag zunächst aktualisiert werden muss, weil die vereinbarten Summen nicht gesetzeskonform sind.

Wir stehen mit unserer über 25-jährigen Berufserfahrung und Spezialisierung im Bereich Heilwesen an Ihrer Seite. Sprechen Sie uns an!


Autoren


Marcel Knauß

Leiter Marketing & Vertrieb

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