Versicherungsbestätigung
Alle Vertragsärzte werden 2023 (falls noch nicht geschehen) gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung / Zulassungsausschuss nachweisen müssen, dass die gesetzlich erforderlichen Pflichtversicherungssummen in der Berufshaftpflichtversicherung eingehalten werden. Der Nachweis erfolgt über eine Versicherungsbestätigung des Versicherers, die beim Zulassungsausschuss einzureichen ist.
Rechtliche Hintergründe:
Durch eine Änderung des § 95 SGB V wurden alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer verpflichtet, die gesetzlichen Mindestversicherungssummen in ihren Berufshaftpflichtverträgen vorzuhalten. Damit soll gewährleistet werden, dass jeder Vertragsarzt ausreichend gegen die Haftpflichtgefahren seiner Berufsausübung versichert ist.
Die Mindestversicherungssummen sind gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen. Dies geschieht durch eine Versicherungsbestätigung des Versicherers nach § 113 Abs. 2 VVG.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.
Mindestversicherungssummen:
Bei der Höhe der Mindestversicherungssummen unterscheidet das Gesetz.
Für Vertragsärzte ohne angestellte Ärzte liegt die gesetzliche Mindestversicherungssumme bei drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Diese Versicherungssumme muss mindestens zweifach maximiert zur Verfügung stehen, d.h. die Begrenzung der Leistungen des Versicherers für sämtliche innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf einen unterhalb des zweifachen Betrages der Mindestversicherungssumme liegenden Wertes ist unzulässig.
Für Vertragsärzte bzw. Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), die mit angestellten Ärzten arbeiten und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Diese Versicherungssumme muss mindestens dreifach maximiert zur Verfügung stehen, d.h. die Begrenzung der Leistungen des Versicherers für sämtliche innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf einen unterhalb des dreifachen Betrages der Mindestversicherungssumme liegenden Wertes ist unzulässig.
Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich hierbei um Mindestversicherungssummen handelt. Als Frauenarzt sollten Sie derzeit eine Mindestversicherungssumme von 5.000.000,- Euro nicht unterschreiten. Wir empfehlen Ihnen eine Versicherungssumme von 7.500.000,- Euro oder höher.
Fristen:
Die Zulassungsausschüsse wurden gesetzlich verpflichtet, die Leistungserbringer bis zum 20.Juli 2023 erstmals dazu auffordern, den erforderlichen Nachweis innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen.
Vorgehen der Kassenärztlichen Vereinigungen / Zulassungsausschüsse:
Es ist damit zu rechnen, dass die meisten Zulassungsausschüsse im ersten Quartal 2023 flächendeckend die erforderlichen Nachweise anfordern werden. Dies wird zu einer hohen Arbeitsbelastung bei den Versicherern führen, da Verträge, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, angepasst werden müssen.
Um keine Fristen zu versäumen, sollten Sie Ihren Versicherungsschutz frühzeitig überprüfen und ggfs. anpassen lassen. Hierzu müssen Sie die Aufforderung Ihres Zulassungsausschusses nicht abwarten.
Folgen des unzureichenden bzw. fehlenden Nachweises:
Ein unzureichender oder fehlender Nachweis kann zum Ruhen bis hin zur Entziehung der Zulassung führen. Zudem muss der Zulassungsausschuss Verstöße bei der zuständigen Ärztekammer melden.