Ein Blick in den Praxisalltag vieler Mediziner offenbart eine häufige, jedoch selten beachtete Gefahr. Viele Ärzte arbeiten mit Policen, die nicht mehr zu ihrer aktuellen Tätigkeit passen, sei es durch Nebentätigkeiten oder jahrelang fehlende Überprüfung. Die Prämien werden zuverlässig gezahlt, bis es dann im Schadensfall zum bösen Erwachen kommt: Leistungen greifen nicht, Deckungssummen reichen nicht aus oder es wird für längst irrelevante Risiken gezahlt.
Behandlungsfehler können rasch finanzielle Dimensionen in Millionenhöhe erreichen, wenn Schmerzensgeld, lebenslange Pflegekosten und der Verdienstausfall des Patienten summiert werden. Gleichzeitig belasten veraltete, überteuerte Policen ohne zeitgemäße Rabatte das Budget der Praxis unnötig. Umso wichtiger ist es, typische Risiken zu kennen und den eigenen Versicherungsschutz regelmäßig kritisch zu hinterfragen.
Was bedeuten Über- und Unterversicherung bei der Arzthaftpflicht?
Eine exakte Definition der vertraglichen Situation ist die Basis jeder Risikoanalyse. In der Arzthaftpflichtversicherung geht es dabei um die Abdeckung der reelen, aber individuellen Berufsrisiken.
Definition: Unterversicherung bei Ärztinnen und Ärzten
Eine Unterversicherung liegt vor, wenn die im Vertrag vereinbarten Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu niedrig bemessen sind, um einen potenziellen Großschaden vollständig abzudecken. Ebenso handelt es sich um eine Unterversicherung, wenn essenzielle ärztliche Tätigkeiten, wie ambulantes Operieren oder Notdienste, vom Versicherungsschutz vertraglich ausgeschlossen sind. Im Schadensfall haften betroffene Mediziner in diesen Fällen mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Definition: Überversicherung bei Ärztinnen und Ärzten
Von einer Überversicherung spricht man, wenn Ärztinnen und Ärzte Prämien für Risiken entrichten, die nicht mehr zu ihrem aktuellen Tätigkeitsfeld gehören. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Gynäkologe die Geburtshilfe aufgegeben hat, der Tarif dies aber weiterhin kostenintensiv einschließt. Ebenso fallen Doppelversicherungen unter diesen Begriff, etwa wenn Ärztinnen und Ärzte über eine Berufsausübungsgemeinschaft voll abgesichert sind, aber parallel eine überdimensionierte Einzelpolice weiterführt.
Alarmglocken: Typische Anzeichen für eine falsche Absicherung
Das Erkennen von vertraglichen Defiziten erfordert eine regelmäßige Auseinandersetzung mit dem eigenen Versicherungswerk. Bestimmte Signale deuten unmissverständlich auf einen dringenden Handlungsbedarf hin.
4 Warnsignale für eine existenzbedrohende Unterversicherung
Zu niedrige Deckungssummen (Altverträge)
Die Schadenssummen im Heilwesen steigen seit Jahren rasant an. Ein Vertrag mit einer Deckungssumme von lediglich einer Million Euro reicht heute in der Regel nicht mehr aus. Ein wesentlicher Kostentreiber bei Personenschäden sind die stark gestiegenen Aufwendungen für professionelle Pflege sowie die Erwerbsschadenskomponente, also der Verdienstausfall der Patientinnen und Patienten. Durch den medizinischen Fortschritt überleben zudem mehr schwerstgeschädigte Patientinnen und Patienten, was zu jahrzehntelangen Renten- und Pflegezahlungen führt.
Fehlender Einschluss von Vertretungen
Ein häufig übersehenes Risiko ist die ärztliche Vertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall. Veraltete oder unpräzise Verträge schließen Praxisvertretungen oft nicht automatisch mit ein. Ein Präzedenzfall einer freiberuflich ambulant tätigen Klinikärztin zeigte deutlich, dass im Schadensfall diejenige Ärztin oder derjenige Arzt herangezogen wird, die oder der im Behandlungsvertrag genannt ist. Ist die Vertretung vertraglich nicht explizit gemeldet und mitversichert, drohen Deckungslücken.
Lücken bei der Nachhaftung
Viele Medizinerinnen und Mediziner vernachlässigen die Absicherung für die Zeit nach der Berufsaufgabe oder dem Renteneintritt. Gemäß § 199 BGB beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist bei Personenschäden bis zu 30 Jahre. Ein Behandlungsfehler kann demnach noch Jahrzehnte später zu Schadensersatzforderungen führen, weshalb eine adäquate Nachhaftungsversicherung unabdingbar ist.
Nicht abgedecktes Restrisiko bei Angestellten
Angestellte Ärztinnen und Ärzte verlassen sich häufig auf die Betriebshaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers. Diese deckt jedoch nur die Dienstaufgaben innerhalb der Klinik ab. Für das sogenannte ärztliche Restrisiko, zu dem Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen oder Freundschaftsdienste im privaten Umfeld zählen, besteht ohne eigene Police kein Schutz. Weiterführende Informationen zu den unterschiedlichen Anforderungen für angestellte Ärztinnen und Ärzte finden Sie in diesem Artikel.
3 Warnsignale für eine teure Überversicherung
Veraltetes Tätigkeitsprofil
Versicherungstarife basieren auf der initialen Risikoeinstufung. Wenn beispielsweise ambulante Operationen aufgegeben werden oder sich das Leistungsspektrum reduziert, führt eine fehlende Meldung an den Versicherer dazu, dass dauerhaft zu hohe Prämien für nicht mehr bestehende Risiken gezahlt werden.
Doppelversicherung in BAG oder MVZ
Bei der Gründung oder dem Eintritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) wird in der Regel eine gemeinsame Versicherungspolice für die Einrichtung abgeschlossen. Laufen zuvor bestehende Einzelverträge von Ärztinnen und Ärzten ungeprüft weiter, entsteht eine kostenintensive und rechtlich unnötige Doppelversicherung.
Zu teure Einstiegstarife ohne Rabatte
Versicherungsgesellschaften bieten verschiedene Nachlässe an, die aktiv eingefordert werden müssen. Werden Rabatte für Niederlassungen in den ersten Jahren der Selbstständigkeit oder Rabatte für Zertifizierungen von nachgewiesenen Fortbildungen nicht genutzt, zahlen Ärztinnen und Ärzte häufig deutlich überhöhte Prämien.
Wichtige Faktoren für die optimale Absicherung
Die Ausgestaltung des Versicherungsvertrags muss exakt auf die individuelle berufliche Situation zugeschnitten sein. Mehrere Parameter bestimmen dabei den Umfang und die Kosten.
Die Fachrichtung bestimmt das Risiko (und den Preis)
Die Risikoklassifikation orientiert sich stark an der ärztlichen Fachrichtung. Disziplinen mit einem erhöhten Risiko für umfangreiche Personenschäden und Großschäden, wie die Geburtshilfe, Chirurgie oder Orthopädie, erfordern deutlich umfassendere Deckungskonzepte als konservative Fächer wie die Allgemeinmedizin oder die Psychiatrie.
Beruflicher Status: Angestellt, niedergelassen oder Honorararzt?
Angestellte & Assistenzärztinnen und -ärzte
Diese Gruppe ist primär über den Krankenhausträger versichert. Eine ergänzende Restrisikopolice ist jedoch dringend angeraten. Ein kritisches Szenario ergibt sich bei einer möglichen Insolvenz des Krankenhauses oder MVZ: Fällt der Arbeitgeber als Schuldner aus, können Patientinnen und Patienten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte aufgrund der deliktischen Haftung persönlich in Anspruch nehmen.
Niedergelassene (Einzelpraxis)
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte tragen die volle Verantwortung für ihr ärztliches Handeln sowie für das delegierte Handeln ihres Personals. Der Versicherungsschutz muss zwingend die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber, die Medizinischen Fachangestellten (MFA) und die Räumlichkeiten umfassen.
Praxisinhaberinnen und -inhaber in MVZ/BAG
In kooperativen Praxisformen herrschen komplexe Haftungssituationen. Die gesetzlichen Vorgaben nach § 95e SGB V verlangen hier einen erhöhten Basisschutz, um die gemeinsamen Risiken und das Handeln angestellter Ärztinnen und Ärzte verlässlich abzusichern.
Bedeutung von Deckungssummen: Die gesetzlichen Mindestanforderungen
Der Gesetzgeber hat klare Mindestgrenzen gezogen. Nach § 95e SGB V müssen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte eine Mindestversicherungssumme von drei Millionen Euro pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden nachweisen. Für Medizinische Versorgungszentren, Berufsausübungsgemeinschaften und Praxen mit angestellten Ärztinnen und Ärzten beträgt diese Pflichtgrenze fünf Millionen Euro. Fachleute für Medizinrecht und spezialisierte Maklerinnen und Makler empfehlen jedoch oft, diese Summen freiwillig zu erhöhen, da Großschäden dieses Volumen übersteigen können. Zudem sollte eine Zweifach- oder Dreifachmaximierung pro Jahr vereinbart sein, die festlegt, wie oft die Versicherungssumme innerhalb eines Jahres maximal ausgeschüttet wird.
Unverzichtbare Leistungsbausteine und Zusatzklauseln
Neben der reinen Deckungssumme entscheiden die Details der Police über die Qualität der Absicherung. Ein erweiterter Strafrechtsschutz ist essentiell, falls die Staatsanwaltschaft im Zuge eines Behandlungsfehlers wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt, da die reguläre Haftpflicht diese Kosten nicht trägt. Die Nachhaftungsversicherung sichert sogenannte Long-Tail-Risiken im Ruhestand ab. Ebenfalls elementar ist die explizite vertragliche Abdeckung von IGeL-Leistungen, kosmetischen Eingriffen oder speziellen diagnostischen Verfahren, sofern diese angeboten werden.
Die 3 häufigsten Fehler bei der Tarifwahl
Auch bei prinzipiell vorhandenem Versicherungsschutz können strukturelle Fehler in der Vertragsgestaltung verheerende Auswirkungen haben.
Fehler 1: Altverträge ungeprüft weiterlaufen lassen
Die Medizin und die Rechtsprechung verändern sich kontinuierlich. Wer einen Vertrag über zehn oder zwanzig Jahre nicht anpasst, riskiert eine schleichende Unterversicherung. Durch die medizinische Inflation und steigende Schadensersatzsummen vor Gericht reichen die einst vereinbarten Summen heute häufig nicht mehr für eine vollständige Entschädigung aus.
Fehler 2: Verwechslung von Berufs- und Betriebshaftpflicht
Diese beiden Begriffe werden häufig fälschlicherweise synonym verwendet. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt primär die Folgen persönlicher medizinischer Fehler ab, also von Diagnose- oder Behandlungsfehlern. Die Betriebshaftpflicht greift bei allgemeinen betrieblichen Risiken, etwa wenn eine Patientin oder ein Patient im Wartezimmer auf einem feuchten Boden ausrutscht und sich verletzt. Moderne Policen kombinieren oft beide Elemente, was vertraglich genau geprüft werden muss.
Fehler 3: Falsche Angaben zur Risikostruktur
Jede signifikante Änderung des Tätigkeitsspektrums muss dem Versicherer angezeigt werden. Wer beispielsweise Telemedizin einführt, Medikamente im Off-Label-Use verschreibt oder neue Behandlungsformen mit Lasergeräten anbietet, ohne dies zu melden, riskiert im Schadensfall den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.
Praxisnahe Fallbeispiele aus dem Arztalltag
Abstrakte vertragliche Vorgaben lassen sich am besten anhand realer Szenarien veranschaulichen.
Szenario 1: Der Honorararzt in der Notaufnahme: Eine freiberuflich tätige Notärztin oder ein Notarzt übersieht bei einer Patientin oder einem Patienten ein kritisches kardiologisches Symptom. Erfolgt der Einsatz auf Honorarbasis, greift die reguläre Krankenhausdeckung meist nicht. Ohne eine spezifisch auf die Notarzttätigkeit angepasste eigene Berufshaftpflicht haftet die behandelnde Person persönlich in voller Höhe für den entstandenen Personenschaden.
Szenario 2: Die Deckungslücke bei der Vertretung: Eine niedergelassene Gynäkologin lässt sich während ihres Urlaubs vertreten. Dabei wird ein pathologisches CTG übersehen, was zu einem schweren Geburtsschaden führt. Da der Behandlungsvertrag formell mit der Praxisinhaberin besteht, wenden sich die Angehörigen an diese. Hat die Inhaberin ihre Urlaubsvertretung nicht explizit in die eigene Police eingeschlossen, verweigert die Versicherung die Leistung.
Szenario 3: Die Insolvenz-Falle für Angestellte: Eine Patientin oder ein Patient erleidet in einem großen MVZ durch eine angestellte Ärztin oder einen angestellten Arzt einen Behandlungsfehler. Kurz darauf meldet das MVZ Insolvenz an. Die Ansprüche gegen das MVZ (vertragliche Haftung) laufen ins Leere. Die betroffene Person verklagt daraufhin die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt direkt auf Basis der deliktischen Haftung. In diesem Fall bewahrt nur eine persönliche Arzthaftpflichtversicherung Angestellte vor dem privaten finanziellen Ruin.
Checkliste zur Selbstprüfung: Ist Ihre Versicherung noch zeitgemäß?
Eine regelmäßige Kontrolle der Versicherungsunterlagen beugt unliebsamen Überraschungen vor. Folgende Punkte sollten strukturiert abgearbeitet werden:
- Beträgt die Deckungssumme mindestens 3 bzw. 5 Millionen Euro (gemäß § 95e SGB V)?
- Ist die Zweifach- oder Dreifachmaximierung pro Jahr vertraglich vereinbart?
- Ist das aktuelle ärztliche Leistungsspektrum (inklusive Operationen, kosmetischen Eingriffen oder IGeL) exakt beim Versicherer hinterlegt?
- Sind alle in der Praxis tätigen Personen (angestellte Ärzte, MFA) sowie Praxisvertreter namentlich oder funktional mitversichert?
- Beinhaltet der Vertrag eine ausreichende Nachhaftung (idealerweise zur Abdeckung der bis zu 30-jährigen Verjährungsfrist)?
- Ist eine separate oder integrierte Strafrechtsschutz-Klausel vorhanden?
Tarifwechsel oder Vertragsanpassung: Wann Ärztinnen und Ärzte handeln sollten
Die Berufshaftpflicht ist kein statisches Produkt, sondern muss die berufliche Laufbahn aktiv begleiten. Bestimmte „Trigger-Events“ in der ärztlichen Karriere erfordern zwingend eine Kontaktaufnahme mit dem Versicherer oder einer unabhängigen Maklerin bzw. einem unabhängigen Makler.
Zu diesen Ereignissen zählen die Facharztanerkennung, der Wechsel in eine Oberarztposition, die Eröffnung einer eigenen Praxis oder der Eintritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft. Auch die Anschaffung neuer Medizintechnik oder der Start ambulanter Operationen sind meldepflichtig. Es ist empfehlenswert, mindestens alle zwei bis drei Jahre einen proaktiven Risikocheck durchzuführen, um das Deckungskonzept auf den Prüfstand zu stellen.
Fazit: Prävention schützt vor dem finanziellen Ruin
Die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung ist das zentrale finanzielle Schutznetz in der medizinischen Laufbahn. Ein einmal abgeschlossener Vertrag reicht jedoch nicht aus: Die Absicherung muss sich kontinuierlich an die eigene Tätigkeit, neue Risiken und die aktuelle Rechtsprechung anpassen.
Wer seinen Versicherungsschutz über Jahre nicht auf den Prüfstand stellt, riskiert entweder unnötig hohe Prämien oder gravierende Deckungslücken im Ernstfall. Umso wichtiger ist es, das eigene Risikoprofil regelmäßig kritisch zu hinterfragen und professionell einordnen zu lassen.
Als spezialisierter Partner für Ärztinnen und Ärzte unterstützt die assekuranz ag dabei, bestehende Policen fundiert zu prüfen, Versorgungslücken aufzudecken und die Absicherung passgenau auszurichten – damit im entscheidenden Moment nicht der Versicherungsschutz zur Schwachstelle wird.
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