Inhaltsverzeichnis
Berufshaftpflichtversicherung wechseln: Worauf Ärztinnen & Ärzte achten müssen
Den Versicherer zu wechseln, klingt nach einem Verwaltungsakt: kündigen, neu abschließen, fertig. Wer so vorgeht, riskiert genau das, wovor eine Berufshaftpflichtversicherung (BHV) schützen soll. Ein Fehler beim Wechsel kann Jahre später zu einer ungedeckten Haftungslücke führen, nicht weil die neue Police schlechter ist, sondern weil Zeiträume, offene Schadensfälle und Anzeigepflichten falsch gehandhabt wurden. Gerade in einem Fachgebiet mit langen Verjährungsfristen und hohen Schadenssummen entscheiden Details im Vertragstext darüber, ob der Schutz im Ernstfall wirklich greift.
Die falsche Police kostet mehr als die richtige
Viele Ärztinnen und Ärzte wechseln ihre BHV nicht, obwohl sie wissen, dass die bestehende Police nicht mehr passt. Häufig spielt hier die Kombination aus Komplexität, Zeitmangel und dem stillen Vertrauen darauf, dass der Vertrag schon irgendwie ausreichen wird. Stilles Vertrauen kann aber im Zweifelsfall recht teuer werden.
Überversichert, unterversichert oder schlecht betreut: drei Gründe, die einen Wechsel rechtfertigen
Überversicherung tritt auf, wenn eine Pauschalpolice Tätigkeiten abdeckt, die gar nicht ausgeübt werden. Das Tätigkeitsprofil hat sich verändert, der Vertrag ist gleich geblieben. Die Prämie ist entsprechend zu hoch.
Unterversicherung ist das gefährlichere Problem. Die Deckungssumme liegt zu niedrig, das Fachgebiet ist nicht exakt abgebildet, Tätigkeitserweiterungen wurden nicht gemeldet. Wer als Allgemeinmediziner begonnen hat und heute regelmäßig ästhetische Eingriffe durchführt, aber den Vertrag nie angepasst hat, sitzt im Ernstfall ohne Schutz da.
Schlechte Betreuung ist der dritte Auslöser, und der, der am häufigsten unterschätzt wird. Eine Berufshaftpflicht ist kein Produktkauf, sondern eine Geschäftsbeziehung. Zu langsame Schadenbearbeitung, fehlende Fachanwälte im Netz, kein kompetenter Ansprechpartner: Das fällt leider oft erst auf, wenn man ihn braucht.
Was das Recht vorschreibt
Die BHV ist für Vertragsärzte gesetzlich verankert, für alle anderen über die Berufsordnungen der Ärztekammern. Wer ohne ausreichende Deckung praktiziert, riskiert mehr als einen Schaden im Ernstfall.
Versicherungspflicht: Was gilt, wenn kein Schutz besteht
Die Berufsordnung der Ärztekammern schreibt die BHV als Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung fest. Für Vertragsärzte regelt § 95e SGB V darüber hinaus, dass die Kassenzulassung ruht, wenn kein ausreichender Versicherungsnachweis erbracht wird. Eine Lücke in der Absicherung, auch eine kurzfristige beim Wechsel, ist damit keine rein theoretische Gefahr, sondern kann unmittelbar die Zulassung betreffen.
Die Konsequenzen: Ruhen der Kassenzulassung, im Extremfall Entzug der Approbation. Nachreichen hilft hier nicht. Die Deckung muss lückenlos bestehen.
Mindestdeckungssummen: Einzelpraxis, BAG und MVZ im Vergleich
§ 95e SGB V legt die gesetzlichen Mindestdeckungssummen fest:
| Praxisform | Mindestdeckungssumme je Fall | Jahreshöchstleistung |
| Einzelpraxis | 3 Mio. Euro (Personen- und Sachschäden) | mindestens 6 Mio. Euro (doppelter Betrag) |
| MVZ mit angestellten Ärzten | 5 Mio. Euro | mindestens 15 Mio. Euro (dreifacher Betrag) |
| BAG | Abhängig von Trägerstruktur | Je nach Vereinbarung |
Ein Hinweis dazu: Die gesetzliche Mindestdeckung reicht in der Praxis oft nicht aus. Schadensfälle aus der Praxis zeigen, dass insbesondere bei Langzeitschäden, Pflegekosten und Verdienstausfällen die Mindestbeträge schnell überschritten werden.
Angestellt oder niedergelassen: warum der Unterschied bei der BHV entscheidend ist
| Aspekt | Angestellte Ärztinnen & Ärzte | Niedergelassene Ärztinnen & Ärzte |
| Grundschutz | Arbeitgeber trägt Versicherung | Eigener Vertrag zwingend |
| Regress | Arbeitgeber kann bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen | Volle persönliche Haftung |
| Praxis-Team | Nicht relevant | Haftung auch für Fehler der Mitarbeitenden |
| Nebentätigkeiten | Oft nicht mitversichert | Expliziter Einschluss notwendig |
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte gilt: Die Arbeitgeberdeckung greift nicht für Nebentätigkeiten, Honorararzteinsätze oder selbstständige Tätigkeiten außerhalb des Dienstverhältnisses. Wer in diesen Bereichen aktiv ist, braucht eine eigene Police, unabhängig davon, was im Arbeitsvertrag steht.
Tätigkeiten, die oft nicht mitversichert sind
Eine Standard-BHV deckt die vertraglich definierte Haupttätigkeit ab. Die Realität ärztlicher Arbeit ist komplexer. Wer das übersieht, hat zwar eine Police, aber keinen Schutz.
Fachgebiet exakt abbilden: warum Abweichungen zum Problem werden
Der Versicherungsschutz ist an das exakt definierte Fachgebiet geknüpft. Fachfremde Tätigkeiten, etwa als Chirurg, der regelmäßig dermatologische Eingriffe übernimmt, sind ohne expliziten Einschluss im Vertrag nicht gedeckt. Das steht nicht im Kleingedruckten, es fehlt schlicht die Vereinbarung. Sie muss konkret im Vertrag stehen.
Wer seine Tätigkeit seit Vertragsabschluss erweitert hat, sollte den bestehenden Vertrag prüfen, bevor er sich auf seine Deckung verlässt.
Honorarärzte: der Sonderfall mit Subsidiaritätsklausel
Honorarärztinnen und -ärzte stehen vor einer spezifischen Gefährdung: Kliniken und Operationszentren weisen Haftungsansprüche bei Honorararzteinsätzen regelmäßig zurück. Die Deckung über den Arbeitgeber gibt es in diesem Verhältnis nicht.
Eine eigene Police mit Subsidiaritätsklausel ist die Absicherung, die hier zählt. Die Subsidiaritätsklausel stellt sicher, dass die eigene Deckung nur dann greift, wenn keine andere Police einspringt. Verträge, die eine Absicherung über das Krankenhaus oder Zentrum versprechen, können nachträglich geändert werden, wie Fälle aus der Praxis zeigen. Wer keine eigene Police hat, trägt das Risiko persönlich.
Tätigkeitsfelder, die explizit eingeschlossen sein müssen
Mehrere Bereiche fallen nicht automatisch unter den Standardschutz und müssen aktiv in den Vertrag aufgenommen werden:
Telemedizin: Das Tätigkeitsfeld wächst, doch viele Versicherer haben ihre Deckungsrichtlinien noch nicht angepasst. Telemedizin ist daher in zahlreichen Policen nicht automatisch eingeschlossen.
Kosmetische und ästhetische Eingriffe: Dieser Bereich gilt bei vielen Versicherern als erhöhtes Risiko. Der explizite Einschluss ist obligatorisch, bevor der erste Eingriff stattfindet.
Off-Label-Use: Arzneimittelverordnungen außerhalb der zugelassenen Indikation sind nur unter bestimmten Voraussetzungen gedeckt. Eine Prüfung vor der Verordnung ist Pflicht.
Erste-Hilfe und Notarztdienste außerhalb des Dienstverhältnisses
Wer als Privatperson Erste Hilfe leistet oder Notarztdienste außerhalb des regulären Dienstverhältnisses übernimmt, ist über die Berufspolice in der Regel nicht abgesichert. Sogenannte Freundschaftsdienste sind ein übersehenes Restrisiko, das eine eigene Deckungsregelung braucht.
Die versteckten Risiken beim Versichererwechsel
Ein Wechsel klingt einfach: kündigen, neu abschließen. Aber genau in diesem Übergang entstehen Lücken, die erst Jahre später sichtbar werden.
Nachhaftung: Wer zahlt für Fehler, die vor dem Wechsel passiert sind?
Nachhaftung bezeichnet die Deckung für Schäden, die nach Vertragsende geltend gemacht werden, aber auf einem Behandlungsfehler vor dem Vertragsende beruhen. In der ärztlichen Berufshaftpflicht verstreichen zwischen Fehler und Klage oft mehrere Jahre.
Ist der nahtlose zeitliche Übergang erfüllt, sind Deckungslücken vor diesem Hintergrund zunächst ausgeschlossen. Tritt ein Schaden ein, gilt zur Ermittlung des Schadenzeitpunktes im Bereich der Heilwesen-Haftpflichtversicherung in der Regel die so genannte Schadenereignistheorie. Macht etwa ein Patient nach einem Versicherungswechsel einen Ersatzanspruch aus einer Behandlung geltend, die noch zum Zeitpunkt des Bestehens des Vorvertrages durchgeführt wurde, muss sich auch noch der Vorversicherer mit diesem Fall befassen. Für zukünftig geltend gemachte Fälle ist der neue Versicherer zuständig. Entscheidend ist jeweils, welcher Versicherer zum Zeitpunkt der schadenverursachenden Behandlung Risikoträger des Versicherungsvertrages war. Danach ist sichergestellt, dass sich der Vorversicherer auch nach Versicherungswechsel noch mit solchen Schadensfällen befassen muss, die zeitlich in seinen Bereich fallen.
Sonstige Nachhaftung sicherstellen!
Eine Nachhaftungsklausel ist ein wichtiger Bestandteil der Haftpflichtdeckung. Sie sollte bestenfalls im Vertragskonzept von unbegrenzter Dauer sein und gewährleistet die Absicherung derjenigen Schadenfälle des Arztes, die nach vollständiger Vertragsbeendigung (wie Ruhestand oder Praxisaufgabe) eintreten.
Beispiel: Der Arzt verschreibt fehlerhaft Medikamente, die der Patient zum Zeitpunkt einnimmt, an dem der Arzt schon im Ruhestand ist. Der durch die fehlerhafte Medikation verursachte Personenschaden tritt erst nach Vertragsbeendigung ein; er wird aber gleichwohl über die Nachhaftungsklausel mitversichert bleiben.
Anzeigepflicht bei Vorschäden: was angegeben werden muss
Beim Neuabschluss sind alle bekannten Vorschäden und laufenden Verfahren vollständig offenzulegen. Konkret benötigt der neue Versicherer:
- Alle Schadensfälle der letzten Jahre (je nach Versicherer drei bis zehn Jahre)
- Laufende Klageverfahren oder Ermittlungen
- Bekannte Ereignisse, die noch zu einem Schaden führen könnten
Bei verschwiegenen Vorschäden kann der neue Versicherer den Vertrag anfechten und die Deckung im Schadensfall vollständig verweigern. Die Anzeigepflicht ist die Grundlage des Vertragsverhältnisses.
Der Wechsel, Schritt für Schritt
Mit dem richtigen Vorgehen lässt sich ein Wechsel sauber und ohne Deckungslücke durchführen. Die Reihenfolge ist dabei nicht beliebig.
Wann ist der richtige Zeitpunkt zum Wechseln?
Ideale Wechsel-Trigger sind Facharztanerkennung, Praxisgründung, Niederlassung oder das Jahresende, wenn die Vertragslaufzeit entsprechend endet. Ein Wechsel ist riskant, wenn laufende Schadensfälle offen sind, kurz vor wichtigen Eingriffen oder bei geplanten Tätigkeitserweiterungen.
Wechsel nach Praxisgründung oder Facharztanerkennung: warum diese Momente besonders wichtig sind
Mit der Facharztanerkennung oder Praxisgründung ändert sich das Tätigkeitsprofil grundlegend. Eine bestehende Police, die auf eine frühere Tätigkeit zugeschnitten war, passt in der Regel nicht mehr. Der neue Vertrag sollte zeitgleich mit Aufnahme der neuen Tätigkeit in Kraft treten, nicht danach.
Kündigung einreichen und Fristen beachten
Typische Kündigungsfristen sind drei Monate zum Jahresende. Das variiert je nach Vertrag, weshalb der konkrete Wortlaut zu prüfen ist. Die Kündigung erfolgt schriftlich mit Eingangsbestätigung. Wichtig: Der neue Vertrag muss abgeschlossen sein, bevor der alte endet. Keine Deckungslücke, auch nicht für einen Tag.
Was der neue Versicherer braucht
Für den Abschluss eines neuen Vertrags werden in der Regel folgende Unterlagen und Angaben benötigt:
- Aktueller Tätigkeitsnachweis und Approbationsurkunde
- Angaben zu Fachgebiet, Praxisform und Mitarbeiterzahl
- Vorschäden der letzten Jahre (je nach Versicherer drei bis zehn Jahre)
- Laufende oder bekannte Schadensfälle
Die Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG: wie und wann man sie anfordert
Nach Vertragsabschluss stellt der neue Versicherer eine Deckungsbestätigung aus, die sogenannte Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG. Diese wird beim zuständigen Zulassungsausschuss beziehungsweise der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht. Das Timing ist entscheidend: Die Bescheinigung muss vorliegen, bevor der alte Vertrag endet. Wer das zu spät einreicht, riskiert eine Lücke im Deckungsnachweis.
Deckungsnachweis beim Zulassungsausschuss einreichen
Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ist die Einreichung des Deckungsnachweises nach § 95e SGB V Pflicht. Die zuständigen Stellen sind die regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen. Verzögerungen beim Einreichen können dazu führen, dass die Kassenzulassung ruht. Das ist keine Frist, die man nach hinten schieben kann.
Ruhestandsabsicherung nicht vergessen
Mit dem Eintritt in den Ruhestand läuft die reguläre BHV aus. Ohne gesonderte Regelung erlischt damit auch der Nachhaftungsschutz für Behandlungen aus der aktiven Zeit. Der Wechsel auf einen Ruhestandstarif ist der notwendige Schritt, um diesen Schutz zu erhalten. Dieser Schritt wird häufig vergessen, mit dem Ergebnis, dass Haftungsrisiken aus Jahrzehnten ärztlicher Tätigkeit ungeschützt bleiben.
Checkliste: Nicht nur den Preis vergleichen
Die Prämie ist zwar das sichtbarste Kriterium beim Vergleich; sie ist aber selten das entscheidende.
Diese 8 Kriterien entscheiden über eine gute BHV für Ärztinnen & Ärzte
- Nachhaftungsdauer: mindestens 10 Jahre, besser unbegrenzt. Unter diesem Wert sollte kein Vertrag abgeschlossen werden.
- Deckungssumme: mindestens das gesetzliche Minimum nach § 95e SGB V. Bei Risikofachgebieten (Chirurgie, Gynäkologie, Anästhesie) deutlich darüber.
- Tätigkeitsgenaue Abbildung: Das Fachgebiet muss exakt definiert sein. Tätigkeitserweiterungen müssen explizit eingeschlossen werden, nicht stillschweigend mitgedacht.
- Subsidiaritätsklausel: Für Honorarärztinnen und Honorarärzte sowie alle mit Nebentätigkeiten ein absolutes Muss.
- Verstoßtheorie vs. Schadensereignistheorie: Die Vertragsgrundlage bestimmt, nach welchem Zeitpunkt ein Schaden zugerechnet wird. In Deutschland gilt überwiegend die Verstoßtheorie. Hier ist zu prüfen, ob der Vertrag das widerspiegelt.
- Strafrechtsschutz: Die Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten bei strafrechtlicher Verfolgung gehört in jeden Vertrag. Nicht jede BHV enthält ihn standardmäßig.
- Schadensbearbeitungsqualität: Referenzen, Bearbeitungszeiten, Fachanwälte im Netzwerk. Das zeigt sich erst im Ernstfall, lässt sich aber vorab recherchieren.
- Ruhestandsregelung: Klare Tarif-Option für den Übergang in den Ruhestand. Wer das nicht jetzt klärt, klärt es zu spät.
Steuerlicher Hinweis: BHV-Beiträge vollständig absetzbar
BHV-Prämien sind vollständig steuerlich absetzbar: als Betriebsausgabe für Niedergelassene und als Werbungskosten für Angestellte. Kein Abzugslimit, keine anteilige Kürzung. Da die BHV beruflich zwingend notwendig ist, greift die volle Abzugsfähigkeit.
Fazit
Ein Wechsel lohnt sich, wenn die Ausgangslage stimmt und der Prozess sauber gemacht wird. Die größten Fehler passieren nicht beim Vertragsabschluss, sondern davor: Nachhaftung nicht geklärt, Vorschäden nicht angegeben, Deckungsnachweis zu spät eingereicht.
Wer wechselt, sollte drei Dinge sicherstellen: Den alten Vertrag auf die Nachhaftungsklausel prüfen, bevor er kündigt. Alle Vorschäden vollständig offenlegen. Den neuen Vertrag in Kraft setzen, bevor der alte endet.
Eine BHV, die im Ernstfall nicht greift, ist teurer als keine. Sie stärkt Ihnen nicht den Rücken. Sie gibt Ihnen das Gefühl, einen zu haben.
Wenn Sie sich bei Ihrem aktuellen Vertrag nicht sicher sind oder einen Wechsel planen, sprechen Sie mit uns. Wir prüfen Ihre bestehende Police, identifizieren Lücken und begleiten Sie durch den Wechsel ohne Deckungsunterbrechung.
Die auf dieser Website unter „Magazin“ bereitgestellten Inhalte wurden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und im Interesse des Webseitenbetreibers juristisch geprüft. Dennoch wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Unsere angebotenen Produkte und Leistungen werden individuell auf die Bedürfnisse des jeweiligen Kunden zugeschnitten. Maßgeblich und rechtlich verbindlich ist die jeweils im Einzelfall abgeschlossene vertragliche Vereinbarung.
Inhaltsverzeichnis

